Allgemeine Geschäftsbedingungen der AWISTA Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH (AWISTA GmbH) für die Entsorgung von Abfällen im Entgeltbereich
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen, welche das Einsammeln, den Transport, die Lagerung, die Konditionierung, die Verwertung und Beseitigung und das Makeln von Abfällen zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder von diesen Entsorgungsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
(2) Die Entsorgungs- und Verwertungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.
(3) Die AWISTA GmbH ist berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen.
(4) Die Angebote der AWISTA GmbH sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch die AWISTA GmbH schriftlich bestätigt werden.
(5) Sofern der Abfall in Düsseldorf anfällt, unterliegt die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der AWISTA GmbH zusätzlich der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils aktuellen Fassung. Die Sat-zung kann im Internet auf der Seite http://www.duesseldorf.de/umweltamt/abfall/rechtgrundlagen.shtml oder bei der AWISTA GmbH eingesehen werden, bzw. sie wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt.
§ 2 Allgemeine Vertragspflichten
(1) Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung (z.B. Restmüll, schadstoffhaltige Abfälle, Sperrmüll, Papier, Pappe und Kartonagen) sind voneinander und untereinander getrennt zu sammeln.
(2) Soweit die Abfälle nicht getrennt der AWISTA GmbH überlassen werden, ist diese berechtigt, die Entgegennahme zu verweigern und die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
(3) Der Kunde hat vor Beginn des Entsorgungsvorgangs der AWISTA GmbH alle auf Grund einschlägiger gesetzlicher Vorschriften von ihm geforderten und – allein oder in Zusammenwirkung mit der AWISTA GmbH – zu erstellenden Erklärungen abzugeben und vorzulegen. Evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden vorzulegen.
(4) Genehmigungen zur Entsorgung und Verwertung von Abfällen sind rechtzeitig, spätestens bei Abholung der Abfälle zur Entsorgung bzw. Verwertung, der AWISTA GmbH oder deren Bediensteten auszuhändigen.
(5) Ist die Durchführung des Übernahmescheinverfahrens Vertragsgegenstand, so erhält die AWISTA GmbH mit Unterzeichnung des Vertrages die Vollmacht zur Unterzeichnung der entsprechenden Übernahmescheine im Namen des Abfallerzeugers. Die abfallrechtliche Verantwortung des Abfallerzeugers bleibt davon unberührt.
(6) Für Abfälle, die nicht der Nachweispflicht unterliegen, berechtigt der Kunde die AWISTA GmbH aufgrund der vereinbarten Leistungsbeschreibung die Abfälle ohne Unterschrift des Kunden zu übernehmen.
§ 3 Deklarationspflichten
(1) Der Kunde hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Im Abfall dürfen keine anderen als in der Deklaration angegebene Stoffe hinzugefügt oder beigemengt werden. Sie müssen in Umgebungstemperatur übergeben werden. Die aus der Nichteinhaltung der Annahmebedingungen bzw. aufgrund erhöhter Schadstoffkonzentrationen entstandenen Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.
(2) Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind der AWISTA GmbH umgehend mitzuteilen.
(3) Die AWISTA GmbH ist berechtigt, in allen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie in Fällen eines besonderen berechtigten Interesses eine Deklarationsanalytik zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
(4) Die AWISTA GmbH ist berechtigt, von den angedienten Abfällen eine repräsentative Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches und repräsentatives Muster zugrunde zu legen.
(5) Sollten die bereitgestellten und übernommenen Stoffe den Probeanalysen nicht entsprechen, ist die AWISTA GmbH berechtigt, die Abfälle zurückzuweisen. Verweigert der Kunde die Rücknahme, ist die AWISTA GmbH berechtigt, die Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
(6) Soweit die AWISTA GmbH den Kunden bei der Erstellung von verantwortlichen Erklärungen berät, handelt es sich um eine Dienstleistung, die den Kunden nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung befreit. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von der AWISTA GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen oder Firmen.
(7) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind jegliche radioaktive, explosible, ekelerregende und infektiöse Stoffe.
§ 4 Transport der Abfälle
(1) Zeitliche Abwicklung der Aufträge: Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung der Behälter sind für die AWISTA GmbH nur verbindlich, wenn sie von Ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die AWISTA GmbH. Die AWISTA GmbH wird im Rahmen Ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung der Behälter so termin-gerecht wie möglich durchführen.
(2) Zufahrten und Aufstellplatz: Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Behälter bereitzustellen. Der Auftraggeber stellt der AWISTA GmbH die freie Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge zu den Transportbehältern sicher. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
Für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz haftet AWISTA GmbH nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Für Schäden am Fahrzeug oder Behälter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
(3) Soweit die Leerung der Behälter in regelmäßigen Abständen erfolgt und die Leerung auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, kann sie vorgezogen bzw. nachgeholt werden. Die durch einen Feiertag ausgefallene Leerung der „Blauen Tonne” wird nicht nach-geholt.
(4) Soweit das Einsammeln des Abfalls regelmäßig erfolgt, werden die Arbeiten zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr durchgeführt. Die Behälter (Umleerbehälter) sind am Abholtag bis 6.00 Uhr ebenerdig und leicht zugänglich für das Personal von AWISTA GmbH bereitzustellen.
§ 5 Befüllung der Behälter
(1) Wird eine Fehlbefüllung von Sammelbehältern festgestellt, so kann die AWISTA GmbH die Leerung verweigern und die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der AWISTA GmbH infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist die AWISTA GmbH berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Auftraggeber der AWISTA GmbH zu ersetzen.
Nur mit Einwilligung der AWISTA GmbH dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung insbesondere die nach Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, KrWG als gefährlich definierten Abfälle in die Behälter eingefüllt werden.
(2) Der Kunde muss sicherstellen, dass die Sammelbehälter von allen Nutzern ordnungsgemäß befüllt werden.
Verwertbare Abfälle sind sortenrein und frei von Verunreinigungen zu sammeln.
Bei Papier und Pappe dürfen kein beschichtetes – oder Kohlepapier enthalten sein.
Speisereste dürfen nicht in Tüten, Säcken etc. verpackt sein.
Zu ölverschmutzten Betriebsmitteln [AVV-Nr.: 150202 Aufsaug- und Filter-materialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind ] zählen Öl- und ähnliche Filter, Ölaufsaug-stoffe, leere Öldosen, ölhaltige Papiere und Stoffe. Ölreste am Behälterboden sind durch ein Ölbindemittel zu binden. Der Behälter darf nur auf fugenlosem Untergrund aufgestellt werden (z.B. Asphalt- oder Betonboden). Die gleiche Anforderung gilt für den Umschlagplatz. Die Lagerung sowie der Umschlag im Bereich von Bodensenken (z.B. Kanalisation) ist nicht zulässig.
Bei Aufstellung innerhalb eines Gebäudes ist auf eine ausreichende Belüftung (mind. 5-facher Luftaustausch pro Stunde) zu achten. Bei Aufstellung außerhalb eines Gebäudes ist der Behälter zu überdachen.
Im Nahbereich des Behälters sind jegliche Zündquellen, z.B. auch Schleif- und Schweißarbeiten, zu vermeiden. Als Brandschutzmaßnahme ist ein 6-kg-Pulverlöscher (Brandklasse ABC) in der Nähe bereitzuhalten.
Außerdem gelten sonstige einschlägige Rechtsvorschriften. (z.B. Baurecht oder Brandschutzverordnungen) und sind zu beachten
(3) Soweit die Sammelbehälter von der AWISTA GmbH gestellt werden, verpflichtet sich der Kunde, diese schonend zu behandeln und nur so weit zu befüllen, dass sich der Deckel schließen lässt. Für die Beladung von Großraum-Behältern (Container) gilt: Der Behälter darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
Die Behälter bleiben Eigentum der AWISTA GmbH.
§ 6 Gestellung von Abfallbehältern
(1) Vertragsgegenstand: Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, die Miete der Behälter durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr der gefüllten Behälter durch die AWISTA GmbH zu einer vereinbarten oder von der AWISTA GmbH bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die die AWISTA GmbH weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die AWISTA GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leis-tungen durch Dritte zu veranlassen.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der AWISTA GmbH, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die AWISTA GmbH insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen würden, braucht die AWIS-TA GmbH nicht zu befolgen
Die AWISTA GmbH ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt der Behälter anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben der AWISTA GmbH über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
(2) Annullierungskosten: Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die AWISTA GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tat-sächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Macht die AWISTA GmbH den tatsächlichen Schaden geltend, so wird die pauschale Schadensumme von 10 % auf die tatsächliche Schadensumme angerechnet. Macht die AWISTA GmbH einen Anspruch nach Abs. 1 geltend, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(3) Abfälle dürfen nicht manuell und nicht mit mobilen oder stationären Verdichtern, Pressen oder Entlüftern in die Behälter (Umleerbehälter) gestampft, gepresst, entlüftet, geschlemmt oder in ihnen verbrannt werden. Im Falle der mutwilligen Beschädigung von Behältern (Umleerbehältern) behält sich die AWISTA GmbH das Recht vor, ein pauschales Entgelt von 1.000 € für jeden Einzelfall zu verlangen.
(4) Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter sowie die Verkehrssicherungspflicht für eventuell zur Verfügung gestellte Fahrzeuge oder Gerätschaften obliegt dem Kunden.
(5) Sicherung der Behälter: AWISTA GmbH stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Behälter auf, wenn die Aufstellung des Behälters auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Behälters, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, AWISTA GmbH hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
Für unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls die AWISTA GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, für die Behälter geeignete Stellplätze zur Verfügung zu stellen, die einen leichten, jederzeit ungehinderten und reibungslosen Austausch, Ab- und Antransport der Behälter ermöglichen, insbesondere geeignete Fahrtmöglichkeiten zu den Behältern einzurichten. Wartezeiten, die der AWISTA GmbH durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
(7) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind der AWISTA GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Schadenersatz: Für Schäden an den Behältern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhanden-kommen von Behältern in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers durch die Zustellung oder Abholung der Behälter entstehen, haftet die AWISTA GmbH nur, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die gesetzliche Haftung der AWISTA GmbH für Schäden aus der Verletzung, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
Soweit die Haftung der AWISTA GmbH durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal der AWISTA GmbH.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangen des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
(9) Entgelte: Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen der Behälter bzw. der Abfälle zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Abholung oder Leerung der Behälter oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 7 Eigentumsübergang
Die Abfälle gehen im Holsystem mit dem Zeitpunkt des Einfüllens in den Abfallbehälter und im Bringsystem mit der Annahme des Abfalls in das Eigentum der AWISTA GmbH über.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. Die Rechnungsstellung erfolgt in Papierform.
(2) Die Abrechnung der Umleerleistungen (s. § 4 (4)) erfolgt quartalsweise. Diese Rechnungen sind, jeweils zum 15. des Monats der Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11) fällig.
(3) AWISTA GmbH ist im Falle des Verzugs berechtigt, die Leistungen einzustellen. Im Falle der Leistungseinstellung wird die AWISTA GmbH die vor Ort befindlichen Sammelbehälter einziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Sammelbehälter – nach Ausgleich der offenen Forderungen – stellt die AWISTA GmbH eine Verwaltungspauschale in Höhe von 95,00 Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung.
(4) Der Kunde kann gegenüber den Ansprüchen der AWISTA GmbH nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gleiche gilt, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
(5) Die AWISTA GmbH behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Vertragslaufzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eintretenden Kostensteigerungen auf Grund von Tarifverträgen und/oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Treten während der Vertragslaufzeit Mehrkosten auf Grund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen, und /oder Gebühren und sonstigen Abgaben auf, so kann die AWISTA GmbH vom Zeitpunkt der Veränderungen an, eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpas-sung verlangen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
(6) Sofern Abfälle zur Müllverbrennungsanlage (MVA) ohne gültigen Entsorgungsnachweis/Registernachweis angeliefert werden, ist das durch Preisaushang der MVA veröffentlichte Entgelt zu entrichten. Dies gilt auch für Umdeklarationen bzw. bei einmaliger Annahme von Abfällen.
(7) Soweit eine gewichtsbezogene Abrechnung der Entsorgung erfolgt, werden bei ermittelten Nettogewichten unterhalb der bauartbedingten Mindestlast der jeweiligen eingesetzten Waage keine Nettogewichte berücksichtigt. In diesen Fällen kommt ein Pauschalpreis für die Entsorgung der Abfälle zur Abrechnung. Eine Addition der Gewichte mehrerer einzelner Wiegevorgänge, auch wenn sie am gleichen Tag erfolgen, ist ausgeschlossen.
§ 9 Leistungszeiten
(1) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der AWISTA GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(2) Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die AWISTA GmbH.
(3) Gerät die AWISTA GmbH in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Sofern die AWISTA GmbH ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist, ihren vertraglichen Pflichten innerhalb der vereinbarten Termine nachzukommen, verschieben sich die vereinbarten Fristen für den Zeitraum dieses Ereignisses, dies ist z.B. gegeben bei Eintritt höherer Gewalt oder sofern bei der AWISTA GmbH bzw. ihren Vorlieferanten Betriebsstörungen z. B. aufgrund von Streik oder Aussperrung eintreten.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, AWISTA GmbH fällt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln zur Last. Die Haftung von AWISTA GmbH bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) richtet sich nach den gesetzliche Vorschriften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Kündigungsrecht
(1) Der Vertrag zur Übernahme von Abfällen hat eine Laufzeit von drei Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird.
Abfälle zur Beseitigung sind der AWISTA GmbH laut Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf, § 1 Abs. 2 entgeltpflichtig zu überlassen. Eine Kündigung der entsorgungspflichtigen Abfälle ist ausgeschlossen.
(2) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn vorsätzlich gegen die Hauptleistungspflicht verstoßen wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein solches Kündigungsrecht besteht insbesondere dann, wenn der Kunde seine Pflichten zur Trennung der Abfälle gem. § 2, den Deklarationspflichten gemäß § 3 sowie seinen Kooperationspflichten gem. §§ 4 und 5 nach-haltig verletzt.
(3) Bei Geschäftsaufgabe oder Verlagerung des Firmensitzes bzw. des Standortes außerhalb von Düsseldorf und des Kreises Mettmann ist mit Vorlage der Gewerbeabmeldung und schriftlicher Mitteilung eine Kündigung jederzeit möglich.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Wohnsitz im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der AWISTA GmbH.
§ 13 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Mit Abschluss des Vertrages willigt der Kunde ein, dass die AWISTA GmbH Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, entsprechend erhebt, verarbeitet und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auch an externe Auftraggeber und Auftragnehmer weiterleitet. Eine Weiterleitung der Daten an unbeteiligte Dritte ist nicht vorgesehen. Die Daten werden gelöscht, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Sofern eine Einwilligung des Kunden vorliegt, werden die Daten auch zu Zwecken des Marketings oder zur Weitergabe an Partnerunternehmen verwendet. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Kunde hat jederzeit das Recht, sich über Art und Umfang der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu informieren. Ferner steht Ihm ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung unrichtiger Daten zu, soweit rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.
Stand: November 2018